Altersvorsorge in Bezug auf Riesterrente

10. März 2010

Die Riesterrente ist vom Staat durch Zulagen und Sonderabsetzungsmöglichkeiten gefördert, wird aber privat finanziert. Sie gehört zur zweiten Schicht der Altersvorsorge in Deutschland. Die Förderung ist durch das Einkommenssteuergesetz gesetzlich geregelt.
Die zulagenberechtigten Personen können mit einer privaten Altersvorsorge mit staatlicher Förderung vorbauen. Zum Beginn des Auszahlungszeitpunktes muss der Anbieter zumindest die Summe der einbezahlten Beträge garantieren. Grundsätzlich wird eine lebenslange Rente ab einem gewissen Alter ausbezahlt, diese kann gleichbleibend oder steigend sein. Beim Todesfall des Versicherten kann der Ehepartner anspruchsberechtigt werden.
Das angesparte Guthaben kann auf einen anderen Tarif beim selben Anbieter oder auf einen anderen, unter Umständen leistungsfähigeren Anbieter übertragen werden. Das Guthaben im Riesterkonto ist während der Phase des Ansparens pfändungssicher.
Wer ist förderungsberechtigt? Unmittelbar zulagenberechtigt sind rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, rentenversicherungspflichtige Selbständige, etwa Handwerker, pflichtversicherte Landwirte, Bezieher von Arbeitslosengeld, Bezieher von Krankengeld, Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig tätig sind. Weiters förderungsberechtigt sind Amtsträger, vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen sowie Kindererziehende, gewisse geringfügig Beschäftigte sowie auch Beamte, Richter und Soldaten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung von der Versicherungspflicht befreit sind.
Die Riester Rente erfolgt auf freiwilliger Basis als Ergänzung zur gesetzlichen Altersvorsorge.
Um Auszahlung zu bekommen, muss mindestens die Summe der eingezahlten Beträge (Eigenleistung und staatliche Zulage) garantiert werden. Die Leistungen dürfen nicht vor dem 60. Lebensjahr erbracht werden (außer die gesetzliche Rentenversicherung sieht einen früheren Rentenbeginn vor, wie es etwa bei Piloten oder Bergarbeitern der Fall ist.
Die Leistung muss lebenslang gewährt werden, in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplans.
Eine vierteljährliche Kündigungs- oder Ruhestellungsmöglichkeit muss gewährleistet werden.
Der Gesetzgeber hat den Anbieter weitreichenden Informationspflichten unterworfen, etwa über Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten, den Stand des Altersvorsorgevermögens und Aspekte der Kapitalanlage.
Einige weitere gesetzliche Bedingungen: Eine bis zum 30%-ige Teilauszahlung zu Rentenbeginn wirkt sich nicht zulagenschädlich aus. Anfängliche Teilauszahlung und laufende Rentenzahlungen unterliegen voll der Steuerpflicht. Ein Riestervertrag kann weder verpfändet noch abgetreten werden.
Die Zulagen vom Staat und die Steuervorteile müssen zurückbezahlt werden: bei Kündigung des Riestervertrags, und in der Regel bei Tod des Anspruchsberechtigten vor Rentenbeginn.

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